Statuten

Statuten des Vereins kleioforum

Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen kleioforum, vormals Cultur.Union, besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches untersteht. Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 ZWECK
Der Verein engagiert sich als Kompetenzzentrum für die nachhaltige Sicherung, die Sichtbarmachung und Vernetzung von kulturellen Inhalten im digitalen Raum.
Der Verein erforscht die Gesetze der Digitalisierung und der digitalen Transformation, erarbeitet Strategien und initiiert Projekte für eine dauerhafte digitale Präsenz der Akteur:innen aus der Kultur.

Um die Akteur:innen im digitalen Raum zu unterstützen und befähigen, entwickelt, verbessert und verbreitet der Verein das Tool kleio, das für alle zugänglich ist. Das professionelle Datenmanagement-Tool ermöglicht es, kulturelle Inhalte digital zu dokumentieren, zu organisieren, zu präsentieren und zu vernetzen.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 3 MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Subventionen
  • Spenden
  • andere Zuwendungen und Erträge

Art. 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1 Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Natürliche Personen können nur Mitglied werden, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gönnermitglieder, mit beratender Funktion, ohne Stimmrecht, unterstützen den Verein durch einen frei wählbaren Betrag.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

4.2 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Erlöschensgründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt;
  • Ausschluss;
  • Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Austritt
Der Austritt kann auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort und ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.

Art. 5 ORGANE DES VEREINS
5.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle;
  • die Geschäftsstelle.

5.2 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung stehen namentlich die folgenden Befugnisse zu:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands und der Revisionsstelle;
  • Änderung der Statuten;
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Mittel.

Ihr fallen überdies alle Kompetenzen zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres statt. Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich (per E-Mail) durch den Vorstand an alle Mitglieder unter Zustellung des Jahresberichtes und Angabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 3 Wochen vor dem Versammlungsdatum an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder einberufen. Ein solches Begehren ist schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand einzureichen. Die ausserordentliche Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Zwecks schriftlich (per E-Mail) mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin.

Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der/die Präsident:in, bei dessen Verhinderung der/die Vizepräsident:in des Vorstandes oder eine andere von der Vereinsversammlung gewählte tagesvorsitzende Person. Die Vereinsversammlung bezeichnet eine protokollführende Person und zwei stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen.

5.3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sind aber vom Jahresbeitrag für Mitglieder befreit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden an der Vorstandssitzung oder auf dem Zirkularweg gefasst. Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr (50%). Bei Stimmgleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

5.4 Geschäftsstelle
Die Führung der operativen Geschäfte kann vom Vorstand an eine Geschäftsstelle übertragen werden. Die Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsstelle sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe werden in einem Organisationsreglement festgehalten. Die Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

Art. 6 REVISIONSSTELLE
Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie prüft die Jahresrechnung, erstattet der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht und erteilt darin Auskunft über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Die Revisionsstelle wird von der Vereinsversammlung auf ein Jahr gewählt. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. Legt sie ihr Amt nieder, so sorgt der Vorstand für die Besetzung.

Art. 7 GESCHÄFTSPERIODE
Der Vorstand legt Beginn und Ende des Geschäftsjahres fest.

Art. 8 ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift mindestens zweier Mitglieder des Vorstandes.

Art. 9 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nur mit ihrem Jahresbeitrag.

Art. 10 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung; dazu bedarf es der 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung in der Schweiz zuzuwenden. Eine Ausschüttung an die Mitglieder oder Donatoren ist ausgeschlossen.

Art. 11 INKRAFTTRETEN
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 13. April 2022 und treten am 27. November 2023 in Kraft.

Zurück zu kleioforum